Begriff
Künstlersozialkasse (KSK)
Die Künstlersozialkasse (KSK) führt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) durch. Danach sind selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler ist nach § 2 KSVG unter anderem, wer darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die KSK hat ihren Dienstsitz in Wilhelmshaven und gehört seit dem 1. Januar 2025 zum Verbund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die KSK ist keine Krankenkasse und erbringt selbst keine Leistungen wie Rente oder Krankengeld. Sie prüft die Versicherungspflicht, zieht die Beitragsanteile ein und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Die Mittel stammen nach § 14 KSVG zur einen Hälfte aus den Beitragsanteilen der Versicherten, zur anderen aus der Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, nach § 24 KSVG etwa Theater, Rundfunk und Fernsehen sowie Hersteller bespielter Bild- und Tonträger. Den Abgabesatz legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich durch Verordnung fest.
Die Versicherung nach dem KSVG betrifft selbständige Tätigkeit. Wer für Drehtage oder ein Theaterengagement abhängig beschäftigt wird, ist über diese Beschäftigung sozialversichert; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung. Liegt das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nicht über 3.900 Euro, besteht nach § 3 KSVG grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit und für begrenzte Unterschreitungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor (Stand: Oktober 2026).

