Begriff
Exklusivität (Vertrag)
Exklusivität bezeichnet in Verträgen eine Bindung, nach der eine Person ihre Leistung für einen bestimmten Zeitraum oder Bereich nur einem Vertragspartner zur Verfügung stellt. Im Schauspiel betrifft sie etwa die Frage, ob Darstellende während der Vertragszeit für andere Produktionen, Sender oder Theater arbeiten dürfen. Wie weit die Bindung reicht, ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung.
Tarifverträge setzen Ausgangsregeln. Nach dem TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 stehen Filmschaffende für die gesamte Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt; für gegen Tagesgage Beschäftigte sieht er eine Ausnahme vor. Der Schauspieltarifvertrag nennt bei Vereinbarungen über voraussichtliche Drehtage mögliche Sperrtage innerhalb der Vertragszeit. Am Theater müssen entgeltliche Nebenbeschäftigungen nach § 4 NV Bühne schriftlich angezeigt werden; der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn sie die Vertragspflichten oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigen (Lesefassung Stand Juni 2026).
Eine Exklusivitätsklausel kann Zeitraum, betroffene Tätigkeiten oder Medien und gegebenenfalls eine Vergütung für die Bindung festlegen. In einem fiktiven Beispiel sagt eine Darstellerin zu, während einer sechswöchigen Drehzeit keine weitere Fernsehrolle zu übernehmen; Theatervorstellungen bleiben ausdrücklich erlaubt.
Ob eine Option bereits eine ausschließliche Bindung begründet, ergibt sich aus der Absprache. Vom ausschließlichen Nutzungsrecht nach § 31 UrhG ist die Exklusivität zu unterscheiden: Jenes betrifft nicht die Arbeitskraft, sondern die Nutzung eines Werks oder einer Darbietung unter Ausschluss anderer.

