Begriff

Erlösbeteiligung

Erlösbeteiligung bezeichnet einen Anspruch von Mitwirkenden auf einen Anteil an den Einnahmen, die mit der Verwertung einer Produktion erzielt werden, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Rechtlicher Hintergrund sind die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung nach §§ 32 und 32a UrhG, die für ausübende Künstler nach § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend gelten. Ausgestaltet wird die Erlösbeteiligung vor allem durch Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln.

Für Kinofilme haben die Produzentenallianz, ver.di und der Bundesverband Schauspiel (BFFS) am 13. Mai 2013 den Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm geschlossen, der am 1. Januar 2014 in Kraft trat. Er gilt für nicht öffentlich-rechtlich organisierte Hersteller von Kinofilmen mit Sitz in Deutschland und erfasst Urheber und ausübende Künstler, die bei der Produktion beschäftigt werden, auch ohne Tarifbindung. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die Erlöse des Filmherstellers gestaffelte Beteiligungsschwellen erreichen; die erste ist erreicht, wenn die Erlöse unbedingt rückzahlbare Darlehen samt Zinsen und den Eigenanteil des Herstellers übersteigen. Mit jeder weiteren Schwelle steigt der Beteiligungssatz. Für das Gewerk Schauspiel nehmen nach dem Verteilungstarifvertrag der BFFS und die Deutsche Schauspielkasse (deska) die Zahlungen entgegen und verteilen sie. Der TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 und der Schauspieltarifvertrag in der Neufassung vom Dezember 2024 verweisen auf diesen Ergänzungstarifvertrag.

Für Fernsehproduktionen enthalten gemeinsame Vergütungsregeln solche Ansprüche, etwa die des BFFS mit dem ZDF und der Produktionsallianz für Neuverträge ab dem 1. Januar 2026, die neben Folgevergütungen eine Erlösbeteiligung am Programmvertrieb vorsehen (Stand: Oktober 2026).

Ein Wiederholungshonorar knüpft an eine weitere Ausstrahlung an, ein Buy-out gilt Nutzungen im Voraus pauschal ab. Ausschüttungen der GVL beruhen auf gesetzlichen Vergütungsansprüchen; nach dem Kino-Ergänzungstarifvertrag mindern sie die Erlösbeteiligung nicht.

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