Begriff

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine Tätigkeit, die nach außen als selbstständige Arbeit auftritt, rechtlich aber eine abhängige Beschäftigung ist. Der Duden beschreibt sie als „nur scheinbare berufliche Selbstständigkeit“ von Erwerbstätigen, die zwar teilweise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, jedoch in Abhängigkeit von einem Auftraggeber arbeiten. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch verwendet den Ausdruck nicht; maßgeblich ist der Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV (in der zuletzt am 24. Juli 2026 geänderten Fassung). Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet als scheinselbstständig Personen, die formal wie Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Weichen Vertrag und gelebter Alltag voneinander ab, geben nach ihren Angaben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag; maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Als mögliche Hinweise nennt sie etwa die Pflicht, allen Weisungen des Auftraggebers zu folgen, feste Arbeitszeiten, die Arbeit in seinen Räumen oder an von ihm bestimmten Orten und das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos.

Nach der Rentenversicherung muss der Auftraggeber wie jeder Arbeitgeber selbst prüfen, ob eine Beschäftigung vorliegt; verneint er sie, riskiert er, dass eine Betriebsprüfung den Sachverhalt anders bewertet und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. Diese Beiträge schuldet nach § 28e SGB IV der Arbeitgeber; den Anteil der Beschäftigten kann er nach § 28g nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen und einen unterbliebenen Abzug grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Ob eine Tätigkeit im Einzelfall Beschäftigung ist, kann auf Antrag ein Statusfeststellungsverfahren klären; die Abgrenzungsmerkmale erläutert der Eintrag zur freien Mitarbeit. Zu unterscheiden sind außerdem Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen: Sie bleiben selbstständig, sind aber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (zuletzt geändert am 15. Oktober 2026) rentenversicherungspflichtig.

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