Begriff

Mehrarbeit (Film)

Mehrarbeit bezeichnet im TV FFS, dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende, Arbeit über die mit der vereinbarten Gage abgegoltene Arbeitszeit hinaus. Umgangssprachlich ist meist von Überstunden die Rede. Nach dem Manteltarifvertrag in der Fassung vom 12. Oktober 2024 ist Mehrarbeit nur im Rahmen der tariflichen Höchstarbeitszeiten zulässig; sie muss betrieblich veranlasst und von der Produktion oder deren Beauftragten angeordnet sein (Tz. 5.4.1).

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt nach Tz. 5.2.1 40 Stunden in der Woche. Eine Wochengage vergütet eine Fünf-Tage-Woche und gilt bis zu 50 Arbeitsstunden ab. Bei solchen Verträgen ist angeordnete Arbeit über die zehnte Stunde am Tag oder die fünfzigste Stunde in der Woche ebenso zuschlagspflichtige Mehrarbeit wie Arbeit am sechsten und siebten Tag der Kalenderwoche. Die Zuschläge betragen je nach Stunde 25 oder 50 Prozent der zeitanteiligen Gage. Insgesamt sind höchstens 12 Stunden am Drehtag und 60 Stunden in der Kalenderwoche vorgesehen (Tz. 5.2.5).

Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten und nur bei einem Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf zehn Stunden verlängert werden. Längere Arbeitszeiten kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG ein Tarifvertrag zulassen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt; davon geht der TV FFS in Tz. 5.4.0 aus (Gesetz zuletzt geändert am 23. Oktober 2024).

Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind eigene Zuschlagsgründe, die zur Mehrarbeit hinzukommen können. Die Ruhezeit regelt die arbeitsfreie Zeit nach Arbeitsende. Bereitschaftszeiten im Sinne des Schauspieltarifvertrags sind dagegen Vertragszeiten, in denen sich Darstellende für Änderungen der Planung bereithalten.

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