Begriff

Bühnenschiedsgericht

Ein Bühnenschiedsgericht ist ein tariflich eingerichtetes Schiedsgericht, das anstelle der Arbeitsgerichte über Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen nach dem NV Bühne entscheidet. Nach § 53 des Tarifvertrags sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausschließlich die Schiedsgerichte zuständig, die die Tarifparteien nach den vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen einsetzen; die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen (Lesefassung mit Stand Juni 2026). Nach § 1 Abs. 5 gilt diese Regel auch für Aushilfen und Beschäftigte auf Stückdauer.

Möglich ist dieser Ausschluss nach § 101 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, wenn der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfasst. Das Verfahren regelt die Bühnenschiedsgerichtsordnung vom 1. Oktober 1948, die das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 28. September 2016 (7 AZR 128/14) in den Fassungen vom 15. Januar 2006 und 1. Januar 2009 zitiert. Danach entscheiden ständige Schiedsgerichte: in erster Instanz Bezirksschiedsgerichte, in der Berufung das Bühnenoberschiedsgericht, im entschiedenen Fall mit Sitz in Frankfurt am Main. Den Schiedsspruch entwirft der Obmann; unterschrieben wird er von ihm und den Beisitzern.

Gegen einen Schiedsspruch kann beim Arbeitsgericht Aufhebungsklage erhoben werden, allerdings nur aus den in § 110 Arbeitsgerichtsgesetz genannten Gründen, etwa wegen eines unzulässigen Verfahrens oder der Verletzung einer Rechtsnorm. Vor die Bühnenschiedsgerichte gehören beispielsweise Klagen gegen eine Nichtverlängerungsmitteilung. Nach § 54 Abs. 8 NV Bühne kann ein Solomitglied außerdem feststellen lassen, dass es eine zugewiesene Aufgabe nicht übernehmen muss; bis zur Entscheidung hat es sie auszuführen.

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