Begriff
Leistungsschutzrecht (ausübende Künstler)
Das Leistungsschutzrecht ausübender Künstler schützt die Darbietung eines Werks, etwa das Spielen einer Rolle, das Singen oder Tanzen. Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Das Urheberrechtsgesetz zählt dieses Recht zu den verwandten Schutzrechten.
Zum Schutz gehört das Recht, in Bezug auf die Darbietung als ausübender Künstler anerkannt zu werden und über die Namensnennung zu bestimmen (§ 74 UrhG). Nach § 75 UrhG können Entstellungen verboten werden, die Ansehen oder Ruf gefährden können; für Filmwerke beschränkt § 93 UrhG dieses Verbot auf gröbliche Entstellungen. Ausschließliche Verwertungsrechte bestehen an der Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (§ 77 UrhG) sowie an öffentlicher Zugänglichmachung und Sendung (§ 78 UrhG). Für bestimmte Wiedergaben, etwa die erlaubte Sendung, sieht § 78 Abs. 2 UrhG eine angemessene Vergütung vor; diese Ansprüche können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden (Stand: Oktober 2026).
Vom Urheberrecht unterscheidet sich das Leistungsschutzrecht durch seinen Gegenstand. Urheberrechtlich geschützt sind Werke als persönliche geistige Schöpfungen, beispielsweise ein Drehbuch; das Leistungsschutzrecht schützt die Darbietung. Nutzungsrechte bezeichnen dagegen die Erlaubnis, die auf dieser Grundlage einem anderen eingeräumt wird. Das Recht am eigenen Bild schützt wiederum die abgebildete Person und kann neben dem Leistungsschutzrecht betroffen sein.

