Begriff

Buy-out

Buy-out, auch Buyout geschrieben, bezeichnet die Abgeltung von Nutzungsrechten durch eine Zahlung, die nicht von der späteren Zahl der Nutzungen abhängt. Mit ihr werden bestimmte Verwendungen einer Aufnahme oder Darbietung im Voraus bezahlt. Der englische Ausdruck ist kein Rechtsbegriff des deutschen Urheberrechts; was abgegolten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

In der Werbebranche wird der Begriff nach Darstellung von Castingagenturen für eine gesonderte Vergütung verwendet, die neben dem Honorar für den Drehtag die Nutzung der Aufnahmen regelt. Sie wird dort nach Medium, Gebiet und Laufzeit beschrieben, etwa für soziale Medien, Fernsehen oder Außenwerbung. Als Total Buy-out bezeichnet man dagegen die Übertragung aller Rechte an einer Leistung gegen eine Einmalzahlung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Urhebervertragsrecht von 2016 beschrieb solche Vereinbarungen als Folge ungleicher Verhandlungsmacht, hielt Buy-outs bei fairer Gegenleistung aber nicht grundsätzlich für unzulässig.

Für ausübende Künstler gelten die Regeln zur angemessenen Vergütung nach § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend. Nach § 32 UrhG muss eine pauschale Vergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein. Erweist sich die Gegenleistung im Verhältnis zu den Erträgen als unverhältnismäßig niedrig, sieht § 32a UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung vor (Stand: Oktober 2026). Ein Buy-out ist von Wiederholungshonoraren zu unterscheiden, die Sender oder Dritte zusätzlich zahlen können, und von Ausschüttungen einer Verwertungsgesellschaft.

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