Begriff
Gastvertrag (Theater)
Ein Gastvertrag ist am Theater ein Vertrag, mit dem eine Bühne eine Künstlerin oder einen Künstler als Gast verpflichtet: nicht als ständiges Mitglied des Hauses, sondern für eine bestimmte Zahl von Aufführungen einschließlich der Proben oder für einzelne Veranstaltungen. Der NV Bühne bezeichnet solche Verträge mit Solomitgliedern als Gastspielverträge, wenn sie zur Mitwirkung an einer bestimmten Zahl von Aufführungen, aber nicht mehr als 72 in der Spielzeit verpflichten, und findet nach § 1 Abs. 5 auf sie keine Anwendung (Lesefassung mit Stand Juni 2026).
Für Gäste an Bühnen, die ganz oder überwiegend von einem Land oder von Gemeinden getragen werden, gilt seit dem 1. Juni 2025 der Tarifvertrag Gast, kurz TV Gast, zwischen dem Deutschen Bühnenverein, der GDBA, der VdO und dem BFFS. Er erfasst Sologäste sowie Gäste in Opernchor und Tanzgruppe, soweit sie für das Engagement Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB sind; Kleindarstellende, Statisterie, Laien und Studierende sind ausgenommen. Der Vertrag ist vor Arbeitsbeginn schriftlich zu schließen und nennt unter anderem Bühne, Laufzeit, Probenzeitraum, bekannte Vorstellungstage und Produktion. Mindestgagen je Aufführung und Probentag bemisst der TV Gast als Anteil der Einstiegsgage nach dem NV Bühne. Sagt die Bühne Vorstellungen ab, bleiben grundsätzlich die Hälfte der vereinbarten Vorstellungen und eine weitere garantiert.
Ob ein Gast als Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist, folgt nicht aus der Bezeichnung des Vertrags; eine Protokollnotiz zum TV Gast hält fest, dass Gastkünstlerinnen und -künstler auch selbstständig tätig sein können. Das Gastengagement ist die Verpflichtung selbst, die Gastrolle die übernommene Rolle. Beschäftigungen auf Stückdauer für einzelne Produktionen führt der NV Bühne gesondert auf; sie werden als Stückvertrag bezeichnet. Für Privattheater gilt der TV Gast nicht.

