Begriff
Angemessene Vergütung
Angemessene Vergütung bezeichnet im Urheberrecht den gesetzlichen Maßstab dafür, was für die Einräumung von Nutzungsrechten zu zahlen ist. Geregelt ist sie in § 32 UrhG für Urheberinnen und Urheber. Für ausübende Künstler, zu denen Schauspielende gehören können, gilt die Vorschrift nach § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend, wenn sie Rechte an ihrer Darbietung einräumen.
Zunächst besteht Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung; ist keine Höhe bestimmt, gilt die angemessene als vereinbart. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangt werden. Angemessen ist, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Auf abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Berechtigten kann sich der Vertragspartner nicht berufen. Ist die Vergütung tarifvertraglich bestimmt, besteht kein Anspruch auf diese Vertragsänderung (§ 32 Abs. 4 UrhG, Stand: Oktober 2026).
Eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung gilt als angemessen. Solche Regeln vereinbaren nach § 36 UrhG Vereinigungen von Urhebern mit Werknutzern oder deren Vereinigungen. Der Bundesverband Schauspiel (BFFS) hat etwa mit dem ZDF und der Produktionsallianz Regeln für Folgevergütungen bei fiktionalen Auftragsproduktionen vereinbart, die für Neuverträge ab dem 1. Januar 2026 gelten; die Höhe der Erstvergütung legen sie ausdrücklich nicht fest.
Angemessene Vergütung ist ein Maßstab, kein bestimmter Betrag und keine Zahlungsart. Ein Buy-out ist eine Form pauschaler Abgeltung, die sich an diesem Maßstab messen lassen muss. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Vergütungsansprüche, etwa für die erlaubte Sendung einer Darbietung nach § 78 Abs. 2 UrhG, die im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft wie die GVL abgetreten werden können.

