Begriff
Nichtverlängerungsmitteilung
Eine Nichtverlängerungsmitteilung ist am Theater die schriftliche Erklärung einer Vertragspartei, einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängern zu wollen. Geregelt ist sie im NV Bühne, für Solomitglieder in § 61, für Bühnentechnik, Opernchor und Tanz in eigenen Vorschriften. Dieser Eintrag beruht auf der von der GDBA veröffentlichten Lesefassung mit Stand Juni 2026.
Ein mindestens für eine Spielzeit geschlossener Vertrag eines Solomitglieds verlängert sich danach zu den gleichen Bedingungen um eine weitere Spielzeit, wenn keine Seite bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf er endet, eine solche Mitteilung macht. Besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als acht Spielzeiten, muss sie bis zum 31. Juli der vorangegangenen Spielzeit zugegangen sein. Bevor der Arbeitgeber die Mitteilung ausspricht, muss er das Solomitglied anhören; unterbleibt die fristgerechte Anhörung, ist sie unwirksam. Nach langer Zugehörigkeit zu einer Bühne, während einer Schwangerschaft und für gewählte Gewerkschaftsvertretungen schränkt der Tarifvertrag die Mitteilung zusätzlich ein. Klagen dagegen sind innerhalb von vier Monaten nach dem tariflichen Mitteilungstermin zu erheben.
Die Mitteilung ist keine Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet nach § 61 Abs. 1 mit dem vereinbarten Zeitpunkt, die Mitteilung verhindert nur die tarifliche Verlängerung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2022 (7 AZR 448/21) genügt es für die Anhörung, dass die Theaterleitung ihre subjektiven Beweggründe offenlegt; eine nur schlagwortartige Bezeichnung der Gründe reicht nicht. Endet ein Vertrag infolge einer Nichtverlängerung aus Anlass eines Intendantenwechsels, sieht § 62 unter weiteren Voraussetzungen eine Abfindung vor.

