Begriff
NV Bühne
Der NV Bühne, ausgeschrieben Normalvertrag Bühne, ist ein Tarifvertrag für künstlerisch Beschäftigte an deutschen Theatern. Nach § 1 gilt er für Solomitglieder, bestimmte Bühnentechniker sowie Mitglieder von Opernchor und Tanzgruppe an Bühnen, die ganz oder überwiegend von einem Land oder von Gemeinden getragen werden; für Solomitglieder an Privattheatern gilt er in eingeschränktem Umfang. Zu den Solomitgliedern zählen neben Einzeldarstellenden unter anderem Regie, Inspizienz und Soufflage. Tarifpartner sind der Deutsche Bühnenverein als Arbeitgeberverband und die Künstlergewerkschaften GDBA, BFFS und VdO. Dieser Eintrag beruht auf der von der GDBA veröffentlichten Lesefassung mit Stand Juni 2026.
Kennzeichnend ist der befristete Arbeitsvertrag. Nach § 2 ist er „mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag“ und bedarf der Schriftform. Ein für mindestens eine Spielzeit geschlossener Vertrag eines Solomitglieds verlängert sich nach § 61 um eine weitere Spielzeit, wenn keine Vertragspartei innerhalb der dort geregelten Fristen schriftlich mitteilt, dass sie ihn nicht verlängern will. Diese Nichtverlängerungsmitteilung ist von einer Kündigung zu unterscheiden, die der Tarifvertrag gesondert regelt. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind nach § 53 unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit Bühnenschiedsgerichte zuständig.
Der NV Bühne regelt außerdem unter anderem Arbeitszeit, Proben, Ruhezeiten, freie Tage, Urlaub und Vergütung. Für Solomitglieder legt § 58 eine Einstiegsgage und eine Mindestgage fest, deren Höhe sich nach Tarifbereich und Zeitpunkt unterscheidet. Für Gastspielverträge mit Solomitgliedern sowie für Aushilfen und Beschäftigungen auf Stückdauer gilt er nach § 1 Abs. 5 grundsätzlich nicht. Der Schauspieltarifvertrag betrifft dagegen Schauspielende in Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Produktionen.

