Begriff

Ausfallgage

Ausfallgage bezeichnet eine vereinbarte Zahlung für den Fall, dass ein gebuchter Drehtag, eine Vorstellung oder ein anderer Einsatz abgesagt wird oder ausfällt. Das Wort benennt den Anlass der Zahlung; Höhe, Fristen und Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

Eine solche Absprache begründet einen eigenen vertraglichen Anspruch. Unabhängig davon kann nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung geschuldet bleiben, wenn der Auftraggeber angebotene Dienste nicht annimmt; angerechnet wird dann unter anderem, was durch das Unterbleiben erspart oder anderweitig erworben wird. Für Arbeitsverhältnisse gilt das entsprechend, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Schadensersatz ist wiederum ein eigener Anspruch, der einen nachgewiesenen Schaden ausgleicht (Stand: Oktober 2026).

Tarifverträge enthalten eigene Absageregeln. Der TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 knüpft bei Tagesgage den Vergütungsanspruch an den Zeitpunkt der Absage und verweist für Schauspielende auf eine Sonderregel. Der Schauspieltarifvertrag in der Neufassung vom Dezember 2024 rechnet einen abgesagten oder abgebrochenen Drehtag, wenn sich die Grundvergütung nach der Zahl der Drehtage richtet, je nach Zeitpunkt nicht, zur Hälfte oder voll an. Für geschätzte Drehtage, die später entfallen, sieht er nach dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung gestaffelte Zahlungen vor.

Eine Option reserviert Termine nur vorläufig; ob für optionierte, aber nicht gebuchte Tage etwas gezahlt wird, ist eine eigene Absprache. Die Gage vergütet die vereinbarte Leistung, die Ausfallgage gerade den Fall, dass diese Arbeit nicht stattfindet.

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