Begriff
Unständige Beschäftigung
Unständige Beschäftigung ist im Sozialversicherungsrecht eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. So bestimmen es § 163 Abs. 1 SGB VI und § 232 Abs. 3 SGB V; § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III verwendet eine fast gleichlautende Definition. Als Woche gilt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21. November 2018 nicht die Kalenderwoche, sondern ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab dem ersten Beschäftigungstag.
Für unständig Beschäftigte wird als beitragspflichtige Einnahme das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer bis zur monatlichen Bemessungsgrenze zugrunde gelegt (§ 163 SGB VI, § 232 SGB V). Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht nach § 186 Abs. 2 SGB V auch an Tagen fort, an denen unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen, nicht beschäftigt werden. In der Arbeitslosenversicherung ist eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung dagegen versicherungsfrei. Berufsmäßig ist sie nach dem Rundschreiben, wenn sie im jeweiligen Kalendermonat den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet; die Sonderregeln der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung setzen das voraus, die der Rentenversicherung nicht (Rechtsstand Oktober 2026).
Keine unständige Beschäftigung liegt nach dem Rundschreiben vor, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Einsätze handelt; eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung folgt eigenen Regeln. Für Darstellende kann der Begriff etwa bei einzelnen Drehtagen in einem Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen. Von der verkürzten Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld ist er zu unterscheiden, und er betrifft abhängige Beschäftigung, nicht die Versicherung selbstständiger Künstler über die Künstlersozialkasse.

