Begriff

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregel des Umsatzsteuerrechts für Unternehmer mit geringem Umsatz. Nach § 19 UStG sind die Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers steuerfrei, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (UStG in der zuletzt am 29. Juni 2026 geänderten Fassung). Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; er ist nicht dasselbe wie der Gewinn.

Ihre heutige Form hat die Regelung seit dem 1. Januar 2025. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. März 2025 hat das Jahressteuergesetz 2024 § 19 UStG neu gefasst: Die Umsätze von Kleinunternehmern sind seitdem steuerbefreit, zuvor wurde die Steuer nicht erhoben. Für das Jahr einer Neugründung nennt das Schreiben 25.000 Euro als maßgebliche Grenze. Für Eingangsleistungen, die für diese steuerfreien Umsätze verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Auf die Anwendung kann gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden; der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre.

Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Für Darstellende betrifft die Regelung daher nur selbstständige Leistungen, etwa einen Sprechauftrag auf Honorarbasis, nicht die Gage aus einem Arbeitsverhältnis. Die Einkommensteuer bleibt von ihr unberührt. Auch die Versicherung über die Künstlersozialkasse folgt eigenen Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die steuerliche Einordnung verschiedener Tätigkeiten behandelt der Beitrag „Steuern für Schauspieler*innen: Welche Abgaben sind fällig?“.

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