Begriff
Nennungsrecht
Das Nennungsrecht ist das Recht, im Zusammenhang mit einer eigenen künstlerischen Leistung genannt zu werden oder über die Nennung zu bestimmen. Für ausübende Künstler, zu denen Schauspielende gehören können, regelt es § 74 UrhG unter der Überschrift „Anerkennung als ausübender Künstler“. Danach besteht das Recht, in Bezug auf die eigene Darbietung als solcher anerkannt zu werden, und die Befugnis zu bestimmen, ob und mit welchem Namen eine Nennung erfolgt. Für Urheberinnen und Urheber eines Werks enthält § 13 UrhG eine entsprechende Regel (Gesetz zuletzt geändert am 26. Mai 2026).
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und wäre die Nennung jedes Einzelnen unverhältnismäßig aufwendig, können sie nach § 74 Abs. 2 nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden; bei einem besonderen Interesse bleibt die persönliche Nennung möglich. Für Filme bestimmt § 93 Abs. 2 UrhG, dass nicht jeder einzelne Mitwirkende genannt werden muss, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Wer in der üblichen Weise als ausübender Künstler bezeichnet ist, gilt nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 bis zum Beweis des Gegenteils als solcher. Das Recht erlischt nach § 76 mit dem Tod, jedoch nicht vor Ablauf von 50 Jahren nach der Darbietung; nach dem Tod stehen die Rechte den Angehörigen zu.
Nach dem TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 haben unter anderem Schauspielerinnen und Schauspieler einen Anspruch auf Nennung im Vor- oder Nachspann eines Kinofilms, soweit ein solcher hergestellt wird. Bei Fernsehproduktionen bemüht sich der Filmhersteller um eine Nennung.
Der Abspann ist der Ort, an dem Mitwirkende genannt werden; das Nennungsrecht ist der Anspruch darauf. Die Schauspiel-Vita ist dagegen die eigene Aufstellung der Mitwirkungen.

