Begriff

Ruhezeit (Film)

Ruhezeit bezeichnet die ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem nächsten Arbeitsbeginn. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (Gesetz zuletzt geändert am 23. Oktober 2024). Das Gesetz gilt für abhängig Beschäftigte, nicht für selbständige Tätigkeit.

Für Film- und Fernsehproduktionen in seinem Geltungsbereich übernimmt der TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 diese Mindestdauer und erweitert sie: Beginnt an einem Arbeitstag die zwölfte Stunde, verlängert sich die direkt anschließende Ruhezeit auf mindestens elfeinhalb Stunden (Tz. 5.9.1). Ein Ruhe- oder Urlaubstag zählt nur dann als arbeitsfreier Tag, wenn er neben 24 freien Stunden auch die Ruhezeit von elf Stunden umfasst. Wer länger als 21 Tage beschäftigt ist, erhält je vier Wochen mindestens zweimal zwei zusammenhängende Ruhetage, bei mehr als 40 Tagen in der Drehzeit ab dem zweiten Beschäftigungsmonat dreimal. Mindestens zwei Wochenenden je Beschäftigungsmonat müssen 48 Stunden zuzüglich elf Stunden umfassen.

Kürzere Ruhezeiten erlaubt das Gesetz nur in engen Grenzen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann ein Tarifvertrag zulassen, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird.

Von der Ruhezeit zu unterscheiden ist die Ruhepause, die den Arbeitstag unterbricht; nach dem TV FFS beträgt sie bei einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden mindestens 45 Minuten. Mehrarbeit verlängert dagegen den Arbeitstag. Für Kinderdarsteller gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eigene Freizeitregeln, für Theater regelt der NV Bühne Ruhezeiten gesondert.

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