Begriff
Höhere Gewalt (Force Majeure)
Höhere Gewalt bezeichnet im Recht ein Ereignis, das von außen auf die Beteiligten einwirkt und auch mit größter Sorgfalt nicht abzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ (Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 142/15, zum Reiserecht). Das BGB verwendet den Ausdruck etwa in § 206 zur Hemmung der Verjährung, ohne ihn dort zu bestimmen. In Verträgen ist auch die französische Bezeichnung Force Majeure gebräuchlich.
Welche Folgen ein solches Ereignis hat, ergibt sich zunächst aus dem Vertrag. Eine Force-Majeure-Klausel kann beschreiben, welche Ereignisse erfasst sind, und die betroffene Partei von ihrer Leistungspflicht befreien; die Internationale Handelskammer (ICC) bietet dafür Musterklauseln an und unterscheidet davon Hardship-Klauseln, die bei veränderten Umständen eine Neuverhandlung vorsehen. Ohne Regelung gelten die allgemeinen Vorschriften: Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf eine unmögliche Leistung ausgeschlossen, nach § 326 entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung, und § 313 erlaubt bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage unter den dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung des Vertrags.
Auch Tarifverträge der Film- und Fernsehproduktion verwenden den Begriff. Der Schauspieltarifvertrag in der Neufassung vom 18. Dezember 2024 nimmt Produktionen, die aus Gründen höherer Gewalt vollständig abgesagt wurden, von seinem Fristenmodell für die Vergütung entfallener geschätzter Drehtage aus. Nach dem TV FFS in der Fassung vom 12. Oktober 2024 darf der Filmhersteller die Dienste verhinderter Filmschaffender entsprechend länger in Anspruch nehmen, es sei denn, die Verhinderung beruht auf höherer Gewalt. Ob ein konkretes Ereignis darunter fällt, hängt vom Wortlaut der Regelung und den Umständen ab. Mehrkosten einer Produktion kann eine Produktionsausfallversicherung abdecken. Die Gesetzesangaben beruhen auf dem BGB in der Fassung nach der Änderung vom 23. Juli 2026.

