Begriff
Annahmeverzug
Annahmeverzug bezeichnet im Schuldrecht die Lage, in der ein Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 293 BGB lautet: „Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“ Das Gesetz spricht auch vom Verzug des Gläubigers. In einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist Gläubiger der Dienste der Auftraggeber oder Arbeitgeber. Vom Verzug des Schuldners nach § 286 BGB, bei dem jemand die eigene Leistung nicht rechtzeitig erbringt, ist der Annahmeverzug zu unterscheiden.
Die Leistung muss nach § 294 BGB grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Ein wörtliches Angebot genügt nach § 295, wenn der Gläubiger erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn zur Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Ist für diese Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, ist ein Angebot nach § 296 nur nötig, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Kein Annahmeverzug tritt nach § 297 ein, wenn die verpflichtete Person zur Zeit des Angebots selbst außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse regelt § 615 BGB die Folge: Für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste kann die vereinbarte Vergütung verlangt werden, ohne dass eine Pflicht zur Nachleistung besteht. Angerechnet wird der Wert dessen, was durch das Unterbleiben der Dienste erspart oder durch ihre anderweitige Verwendung erworben wird, ebenso ein böswillig unterlassener Erwerb; entsprechend gilt das, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Wird die Leistung während des Annahmeverzugs aus einem von der verpflichteten Person nicht zu vertretenden Umstand unmöglich, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 2 BGB bestehen. Die Ausfallgage beruht dagegen auf einer vertraglichen Absprache, und Tarifverträge wie der Schauspieltarifvertrag enthalten eigene Regeln für abgesagte Drehtage. Die Angaben beruhen auf dem BGB in der Fassung nach der Änderung vom 23. Juli 2026.

