Begriff

Verschwiegenheitsklausel (NDA)

Eine Verschwiegenheitsklausel ist eine Vertragsbestimmung, mit der sich eine Partei verpflichtet, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Wird diese Pflicht in einem eigenen Vertrag geregelt, spricht man von einer Geheimhaltungsvereinbarung, englisch Non-Disclosure Agreement, kurz NDA. Im Schauspiel kann eine solche Klausel Bestandteil eines Darstellervertrags sein.

Was geschützt ist, ergibt sich aus der Vereinbarung. Das Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung der IHK München und Oberbayern (Stand 1. Januar 2025) legt etwa fest, welche Informationen als vertraulich gelten, nimmt bereits öffentlich bekannte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen aus und regelt Rückgabe von Unterlagen, Laufzeit und eine Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe für eine Pflicht zum Unterlassen ist nach § 339 BGB mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln, sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. In einem fiktiven Beispiel verpflichtet sich ein Ensemble, bis zur Ausstrahlung einer Serie weder deren Ende noch Fotos vom Set zu veröffentlichen.

Die vertragliche Pflicht ist vom gesetzlichen Schutz zu unterscheiden. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt nach § 2 Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, deshalb wirtschaftlichen Wert haben und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden; nach § 4 Abs. 2 darf ein solches Geheimnis nicht offenlegen, wer damit gegen eine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstößt. Eine Vereinbarung kann nach dem IHK-Muster auch Informationen erfassen, die diese Anforderungen nicht erfüllen. § 5 nimmt die Offenlegung zum Schutz berechtigter Interessen von den gesetzlichen Verboten aus, etwa zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen. Nach § 39 Hinweisgeberschutzgesetz sind Vereinbarungen unwirksam, die die Rechte hinweisgebender Personen einschränken (Stand Oktober 2026). Von der Exklusivität unterscheidet sich die Verschwiegenheit dadurch, dass sie den Umgang mit Informationen betrifft, nicht die Verfügbarkeit für andere Arbeit.

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