Begriff
Kinderdarsteller (Jugendarbeitsschutz)
Als Kinderdarsteller oder Kinderdarstellende werden Kinder bezeichnet, die bei Theatervorstellungen, Film-, Fernseh- oder Fotoaufnahmen mitwirken. Für ihre Beschäftigung gilt in Deutschland das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Kind ist danach, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder ebenfalls (§ 2). Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich verboten.
Nach § 6 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen für Aufführungen, Film- und Fotoaufnahmen und die dafür nötigen Proben bewilligen. Bei Theatervorstellungen können Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich zwischen 10 und 23 Uhr mitwirken, bei Film- und Fotoaufnahmen Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr und ältere Kinder bis zu drei Stunden zwischen 8 und 22 Uhr. Voraussetzungen sind unter anderem die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten, ein höchstens drei Monate altes ärztliches Zeugnis, eine Betreuung während der Beschäftigung und mindestens 14 Stunden ununterbrochene Freizeit danach. Der Bescheid legt Dauer, Lage und Pausen fest; vor dessen Empfang darf das Kind nicht beschäftigt werden.
Die Einwilligung der Eltern ist damit eine Voraussetzung der Bewilligung, ersetzt sie aber nicht. Für Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für Jugendliche; nach § 14 Abs. 7 dürfen sie bei Aufführungen und Aufnahmen bis 23 Uhr mitwirken, wenn danach mindestens 14 Stunden Freizeit folgen. Alle Angaben beziehen sich auf die Fassung des Gesetzes nach der letzten Änderung vom 23. Oktober 2024 (Stand: Oktober 2026).
Die Zusammenarbeit mit Kindern am Set behandelt der Beitrag „Die Arbeit mit Kindern am Set: Herausforderung und Vorbereitung“.

