Begriff
Wiederholungshonorar (Folgevergütung)
Ein Wiederholungshonorar ist eine Vergütung, die Mitwirkende einer Film- oder Fernsehproduktion für eine erneute Ausstrahlung erhalten, soweit diese über die mit der ersten Vergütung abgegoltenen Nutzungen hinausgeht. Der weitere Begriff Folgevergütung umfasst daneben Zahlungen für andere spätere Nutzungen, etwa in Mediatheken, sowie Beteiligungen an Erlösen aus der Verwertung.
Rechtlich knüpfen solche Zahlungen an die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung nach §§ 32 und 32a UrhG an, die nach § 79 Abs. 2a UrhG für ausübende Künstler entsprechend gelten. Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern können dazu nach § 36 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Ein Beispiel sind die Regeln, die der Bundesverband Schauspiel (BFFS), das ZDF und die Produktionsallianz für fiktionale Auftragsproduktionen des ZDF vereinbart haben; sie gelten für Neuverträge ab dem 1. Januar 2026. Danach ist mit der individuell verhandelten Gage unter anderem die Erstsendung abgegolten. Für weitere Ausstrahlungen sehen sie je nach Vergütungsmodell Wiederholungshonorare vor, die als Prozentsatz einer an die Erstvergütung gekoppelten Bemessungsgrundlage berechnet und nach Sendeplatz gestaffelt werden, außerdem eine Vergütung für Online-Nutzungen und eine Erlösbeteiligung (Stand: Oktober 2026).
Die Gage vergütet die Mitwirkung selbst. Der Schauspieltarifvertrag in der Neufassung vom 18. Dezember 2024 hält fest, dass Wiederholungshonorare, die Fernsehsender oder Dritte zahlen, Schauspielenden zusätzlich zustehen und die Grundvergütung nicht mindern. Ein Buy-out gilt bestimmte Nutzungen dagegen im Voraus ab, unabhängig von ihrer späteren Zahl. Ausschüttungen der GVL beruhen wiederum auf gesetzlichen Vergütungsansprüchen, die eine Verwertungsgesellschaft für viele Berechtigte wahrnimmt; sie sind kein vertraglich vereinbartes Honorar für eine bestimmte Ausstrahlung.

