Begriff
Befristeter Vertrag (Befristung)
Ein befristeter Vertrag ist ein Vertrag, der nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Für Arbeitsverträge unterscheidet § 3 TzBfG die kalendermäßige Befristung, bei der die Dauer nach dem Kalender bestimmt ist, und die Zweckbefristung, bei der sie sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Befristete freie Dienstverhältnisse enden nach § 620 BGB mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Eine Befristung ist nach § 14 TzBfG zulässig, wenn ein sachlicher Grund sie rechtfertigt; das Gesetz nennt unter anderem einen nur vorübergehenden Bedarf und die Eigenart der Arbeitsleistung. Ohne sachlichen Grund ist eine kalendermäßige Befristung grundsätzlich bis zu zwei Jahren zulässig, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Jede Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (TzBfG, zuletzt geändert am 20. Juli 2022). Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 die wiederholte Befristung des Vertrags eines Schauspielers in einer Fernsehserie auf die Eigenart der Arbeitsleistung gestützt und dabei die Kunstfreiheit der Produktion gegen sein Bestandsinteresse abgewogen.
Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung, ein zweckbefristeter frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung. Ordentlich kündbar ist er nur, wenn dies vereinbart ist (§ 15 TzBfG). Am Theater ist der Arbeitsvertrag nach § 2 NV Bühne „mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag“; ob er nach Ablauf endet, hängt dort von einer Nichtverlängerungsmitteilung ab. Der TV FFS verlangt für auf Produktionsdauer befristete Verträge eine Beendigungsmitteilung mindestens sieben Kalendertage vorher.

