Begriff

Agenturprovision

Eine Agenturprovision ist die Vergütung, die eine Schauspielagentur oder eine andere Künstleragentur für die Vermittlung oder Vertretung von Künstlerinnen und Künstlern erhält. Sie kann sich nach der Gage richten, die aus einem vermittelten Engagement entsteht. Wie sie berechnet wird, wann sie fällig ist und für welche Aufträge sie gilt, ergibt sich aus dem Agenturvertrag.

Für die Vermittlung in eine Beschäftigung setzt das Arbeitsförderungsrecht Grenzen. Nach § 296 SGB III bedarf ein Vermittlungsvertrag mit Arbeitsuchenden der Schriftform und muss die Vergütung angeben; zu zahlen ist sie nur, wenn der Arbeitsvertrag infolge der Vermittlung zustande kommt, und Vorschüsse darf der Vermittler nicht verlangen. Für Künstler, Artisten, Fotomodelle und einige weitere Gruppen erlaubt die Vermittler-Vergütungsverordnung eine am Arbeitsentgelt bemessene Vergütung. Einschließlich Umsatzsteuer darf sie nach deren § 2 höchstens 14 Prozent des Arbeitsentgelts betragen, bei Beschäftigungen bis zu sieben Tagen höchstens 18 Prozent; dauert die Beschäftigung länger als zwölf Monate, ist das Entgelt für zwölf Monate maßgeblich (Stand: Oktober 2026). Die Verordnung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf das Arbeitsentgelt vermittelter Arbeitnehmer.

Am Theater regelt der NV Bühne die Kostentragung: Eine wegen des Vertragsabschlusses anfallende Vermittlungsgebühr tragen Solomitglied und Arbeitgeber nach § 60 je zur Hälfte, wenn dies vereinbart ist oder der Vermittler den Namen auf Anfrage des Arbeitgebers genannt hat. Für Vertragsverlängerungen gilt diese Teilung nicht (Lesefassung Stand Juni 2026). Die ZAV-Künstlervermittlung der Bundesagentur für Arbeit vermittelt dagegen ohne Provision. Ob eine gezahlte Provision steuerlich abziehbar ist, ist eine eigene Frage.

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