Begriff

Verkürzte Anwartschaftszeit

Die verkürzte Anwartschaftszeit ist eine Sonderregel beim Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 2 SGB III. Sie gilt für Arbeitslose, die überwiegend kurz befristet beschäftigt waren, und senkt die erforderliche Versicherungszeit von zwölf auf sechs Monate. Die Anwartschaftszeit ist eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Regulär erfüllt die Anwartschaftszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war; die Rahmenfrist beträgt nach § 143 SGB III 30 Monate. Für die verkürzte Anwartschaftszeit müssen Arbeitslose darlegen und nachweisen, dass sich ihre Beschäftigungstage in dieser Frist überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die im Voraus durch Arbeitsvertrag auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren. Außerdem darf das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor der Beschäftigungslosigkeit das 1,5-Fache der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Der Anspruch ist dann kürzer als im Regelfall: Nach § 147 Abs. 3 SGB III dauert er je nach Versicherungszeit drei bis fünf Monate.

Die Regel war ursprünglich befristet. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit mit Stand 01/2023 hat der Gesetzgeber sie entfristet; die bei gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung des SGB III, zuletzt geändert am 24. Juli 2026, enthält keine Befristung. Für Darstellende kann sie etwa bei mehreren befristeten Anstellungen für einzelne Produktionen in Betracht kommen. Berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen, die auf weniger als eine Woche beschränkt sind, sind nach § 27 Abs. 3 SGB III dagegen versicherungsfrei. Die Künstlersozialversicherung für Selbstständige umfasst Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht die Arbeitslosenversicherung.

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