Begriff

Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht)

Das Recht am eigenen Bild schützt Menschen davor, dass Bildnisse von ihnen ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet es als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ein.

Nach § 22 KUG gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person für das Abbilden eine Entlohnung erhalten hat. Nach ihrem Tod ist bis zum Ablauf von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich. § 23 KUG nennt Ausnahmen, etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder von Versammlungen; sie greifen nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Wie weit eine Einwilligung reicht, hängt von Vereinbarung und Zweck ab. Für Film- und Fernsehschaffende im Geltungsbereich des TV FFS setzt die Verwendung von Bildnissen für Werbung oder Merchandising über die Bewerbung des Films hinaus eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus (Fassung vom 12. Oktober 2024).

Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person, nicht die schauspielerische Darbietung; diese ist Gegenstand des Leistungsschutzrechts ausübender Künstler. Bei Headshots, Szenenfotos oder digitalen Nachbildungen können beide Rechte nebeneinander betroffen sein, außerdem das Datenschutzrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht reicht über Bildnisse hinaus und umfasst nach dem Bundesverfassungsgericht unter anderem das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Ein umfassendes Verfügungsrecht über jede Darstellung gewährt es nach derselben Entscheidung nicht.

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